Haus- und Grundstücksordnung (HGO)

Geltungsbereich

Die HGO gilt im Bereich der Genossenschaft für alle Mietvertrags-parteien und deren zum Haushalt gehörenden Personen, im nachfolgenden Nutzer genannt. Der Nutzer ist für die Einhaltung der HGO durch Besucher verantwortlich.

Diese HGO ist Bestandteil des Miet- oder Nutzungsvertrages. Die Genossenschaft behält sich erforderlichenfalls die Änderung und Ergänzung dieser Hausordnung im Interesse der Genossenschaft vor.

 

Auch solche Änderungen und Ergänzungen sind nach Bekanntgabe an die Nutzer Bestandteil des Nutzungsvertrages.

 

Der Nutzer erkennt die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung. Die Genossenschaft kann in diesem Fall das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Für alle Schäden, die der Genossenschaft durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, ist der Nutzer ersatzpflichtig.

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Von Nutzern festgestellte Mängel sind unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden.

 

Für die Beseitigung von Havarien erreichen sie außerhalb der Geschäftszeit den zuständigen Havariedienst anhand der Angaben des Aushanges im Treppenhaus.

 

Als Havarieeinsätze gelten ausschließlich Ereignisse, welche die Gesundheit und das Leben der Bewohner sowie die Schädigung der Gebäudesubstanz nach sich ziehen. 

 

Die Genossenschaft behält sich Weiterberechnungen von zu Unrecht ausgelösten Havarieeinsätzen vor.

 

Der Nutzer hat von der Wohnung nur vertragsmäßig Gebrauch zu machen, sie sorgfältig 
zu reinigen, zu heizen und zu lüften.

 

Dem Nutzer der Wohnung ist bekannt, dass die nicht gleichmäßige Beheizung und nicht regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten zu Schimmelbildung führen kann. Bei Verstößen behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Die Wohnung ist grundsätzlich frostfrei zu halten.

 

Bei längerer Abwesenheit, wie Urlaub usw. wird empfohlen, die Wohnungsschlüssel bei einer Person des eigenen Vertrauens zu hinterlegen, um ein gewaltsames Öffnen der Wohnungstür im Havariefall zu vermeiden. 

 

Die Fenster in Treppenhäusern und Gemeinschaftsräumen (einschließlich Dachfenster und Dachluken) sind so zu benutzen, dass insbesondere bei stürmischen bzw. regnerischen Wetter keine Schäden entstehen. Im Winter sollte eine Stoßlüftung erfolgen, die ca. 15 Minuten dauert.

 

2. Schutz vor Lärm

Grundsätzlich ist jedes über das normale Maß hinausgehende Geräusch, auch im Treppenhaus zu vermeiden. Generell gilt dies in der Zeit von

 

22.00 Uhr–07.00 Uhr 

sowie an Sonn- und Feiertagen

 

Elektronische Geräte, Telekommunikationsgeräte und andere Tonträger sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Durch Benutzung dieser Geräte im Freien (auf Balkonen und Loggien usw.) dürfen die übrigen Hausbewohner nicht gestört werden. 

 

Eine andauernde Lärmbelästigung kann zur Abmahnung, bis hin zur Wohnungskündigung führen.

 

3. Allgemeine Ordnungsbestimmungen

Die Hauseingangstüren sind generell geschlossen zu halten, jedoch nicht abzuschließen. Die Kellereingangs-, Hof- und Bodentüren sind zu verschließen.

 

Das Betreten des Drempels und der Dachflächen sind untersagt.

 

4. Bauliche Veränderungen

Bauliche Veränderungen in den Wohnungen und an dem Gebäude sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandes der Wohnungsgenossenschaft gestattet. 

 

Das Anbringen und Aufstellen von Sat-Anlagen und das Anbringen von Markisen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, ist nicht gestattet.

 

5. Balkone

Farbliche und bauliche Veränderungen des Balkons sind nicht erlaubt.

 

Blumenkästen und Blumenbretter sind sicher anzubringen. Vorgefertigte Blumenkastenhalterungen dürfen nicht direkt bepflanzt werden, sondern sind mit handelsüblichen Blumenkästen zu nutzen. Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Mieter tropft.

 

Das Anbringen von Katzenbrettern, Netzen und Sichtblenden an Balkonen ist untersagt.

 

Das Grillen auf offenem Feuer auf den Balkonen und in Gebäudenähe ist verboten.

Beim Grillen auf Hof- oder Rasenflächen sollte zuvor eine Abstimmung mit der Hausgemeinschaft erfolgen.

 

Jegliches Hinabwerfen von Gegenständen/Schmutz ist verboten.

 

6. Brandschutzbestimmungen

Alle allgemein technischen und behördlichen Vorschriften, besonders die der

Bauaufsichtsbehörde und des Amtes für Brand- und Katastrophenschutzes sind zu beachten. Offenes Licht und Rauchen auf dem Dachboden oder im Keller sowie Verteilergängen, Treppenhäusern sowie im Eingangsbereich sind verboten. Alle Rettungswege und notwendigen Flure sind brandlastfrei zu halten. Keller und Dachböden sind keine Lagerstätten für leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe.

 

Das Abstellen von Kfz aller Art in den Kellern und Fluren ist untersagt.

 

Aufzüge sind im Brandfall nicht zu benutzen.

 

Die Lagerung von Gegenständen aller Art auf den Dachböden und den Allgemeinbereichen des Kellers ist grundsätzlich nicht gestattet.

 

Rauchwarnmelder in den Wohnungen dürfen nicht entfernt, abgeklebt oder zugestellt werden.

 

Das Verkeilen oder Offenhalten einer Brand- oder Rauchschutztür ist verboten!

 

Offene Feuerstellen dürfen in den Wohnungen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Gaskochern ist verboten.

 

Die Lüftungsanlagen/-öffnungen in den Küchen und Bädern der Wohngebäude dürfen keinesfalls verstellt oder gar verschlossen werden.

Der Anschluss von motorunterstützten Küchendunstabzügen an innenliegenden Abzugsschächten ist untersagt.

 

7. Technische Anlagen

Der eigenmächtige Eingriff in technische Anlagen und das Betreten von technischen Räumen, wie Hausanschlussstationen und Heizungsräumen ist verboten.

 

Der Heizkörper im Treppenhaus und den Trockenräumen gehört zur technischen Ein-richtung des Gebäudes der VWG. Es wird untersagt, Veränderungen an der fixierten Einstellung des Heizkörperthermostatventils, der Lüftungsanlage und der Strangregulierventile vorzunehmen.

 

8. Reinigung

Die Nutzer sind für die regelmäßige und sachgerechte Pflege und Reinigung der Wohnung mit allen dazugehörigen Einrichtungen verantwortlich.

 

Die zentrale Hausreinigung wird durch die Genossenschaft organisiert.

 

Verunreinigungen und grobe Verschmutzungen in den Allgemeinbereichen im Haus und im unmittelbaren Wohnumfeld (insbesondere Geh- und Eingangswege, Müllbereich) hat der Verursacher bzw. der Gastgeber (Wohnungsnutzer) des Verursachers sofort zu beseitigen.

 

Die Reinigung von Haushaltsgegenständen an offenem Fenster, auf Balkonen und Terrassen ist nicht gestattet.

 

Das Trocknen von Wäsche und Kleidungsstücken ist nur auf den dazu bestimmten Trockenplätzen und auf Balkonen unterhalb der Brüstung bzw. in dafür vorgesehenen Trockenräumen erlaubt.

 

Bei Auftreten von Ungeziefer sind geeignete Maßnahmen zur Beseitigung einzuleiten, um ein weiteres Ausbreiten zu verhindern. Die Genossenschaft ist unverzüglich zu informieren.

 

Haus- und Küchenabfälle, Hygieneartikel, Windeln, Katzenstreu, Feuchttücher bzw. schädliche Flüssigkeiten dürfen nicht in Wasch-. Spül- oder Ausgussbecken bzw. Toiletten entsorgt werden. Durch Zuwiderhandlung entstehende Kosten trägt der Verursacher.

 

9. Tierhaltung

Haustiere dürfen innerhalb der Wohnung gehalten werden, sofern durch diese keine Verschlechterung der Mietsache einhergeht oder Mitbewohner – etwa durch Lärm oder Gestank – belästigt werden. Auf den Gemeinschaftsflächen außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten müssen Hunde an der Leine gehalten werden. Hunde und Katzen sind von Spielplätzen fernzuhalten. Durch Haustiere verursachte Verunreinigungen müssen umgehend beseitigt werden.

 

Das Füttern von Vögeln ist nur in den dafür vorgesehenen Vogelhäuschen gestattet. Das Füttern von streunenden Tieren ist untersagt.

 

10. Außenanlagen

Der Winterdienst wird durch die Genossenschaft organisiert.

 

Das Reinigen, Reparieren, Ölwechsel sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen vor den Haustüren, Hofausgängen, auf Fahrradabstellplätzen, allgemeinen Fußwegen, Wäsche-plätzen, unter Balkonen und Grünflächen ist nicht gestattet.

 

Die Fahrzeuge sind in den Parkzonen grundsätzlich so abzustellen, dass die Abgase nur in Richtung Fahrbahn abgelassen werden. Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Parkzonen in Sicherheitsbereichen, Eingangszonen und Zufahrtswegen für Rettungsfahrzeuge ist nicht gestattet. Vorhandene Beschilderung ist zu beachten.

 

Für die Nutzung gekennzeichneter Parkflächen ist ein Stellplatzmietvertrag mit der Genossenschaft abzuschließen.

 

Bei Zuwiderhandlungen wird der Halter kostenpflichtig abgemahnt.

 

Sperrmüll darf nur auf dem von der Genossenschaft benannten Ablageplatz am Vorabend des Abholtermins abgelegt werden. Verschließbare Mülltonnenstandplätze sind verschlossen zu halten.

 

Der Hausmüll ist gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftbetriebes Ilm-Kreis zu trennen. Die Befüllung der Entsorgungsbehälter hat raumsparend zu erfolgen. In keinem Fall ist die Lagerung von Abfällen neben den Müllbehältern zulässig.

 

11. Schlussbestimmungen

Gesetze, Verordnungen, Satzungen usw., die einzelnen Bestimmungen dieser Hausordnung entgegenstehen sollten, ziehen nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach sich.

 

Diese Hausordnung ist ab 01.03.2025 gültig.

 

Haus- und Grundstücksordnung

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